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Gründungssatzung „Aufbruch Mittelstand“ 01. Juli
2004
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Partei trägt den Namen Aufbruch Mittelstand nachstehend kurz (AM)
genannt. Sie soll als
offizielle Partei in das Register eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name „Aufbruch
Mittelstand“ AM.
2. Die Partei hat Ihren Hauptsitz in Duisburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Partei
1. AM ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des
Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim
Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen
freiheitlichen Gesellschafts-
ordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen
jeder Art ablehnen.
2. AM setzt sich ein für eine Verbesserung der freien sozialen
Marktwirtschaft, Förderung von
Arbeitsplätzen, sowie die Festigung der Klein- und Mittelständischen
Unternehmen in der Bundesrepublik
Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle ist die Stärkung von Freiheit
und Verantwortung des Einzelnen.
Die AM steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der
sozialen Marktwirtschaft und für den
freiheitlichen Rechtsstaat.
3. Die AM erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen
Vereinigungen anderer
Staaten mit dem Ziel, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler
und demokratischer
Lebensauffassung herbeizuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn
er das 16. Lebensjahr
vollendet hat und die Grundsätze der Satzungen der Partei anerkennt.
Personen, die infolge
Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
nicht besitzen, können nicht
Mitglied der Aufbruch Mittelstands Partei sein. Die Aufnahme von
Ausländern setzt im Regelfall einen
Aufenthalt von 2 Jahren in Deutschland voraus.
2. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Aufbruch Mittelstandspartei
und bei einer anderen mit ihr im
Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das
gleiche gilt bei gleichzeitiger
Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder
Vereinigung, deren Zielsetzung den
Zielen der AM widerspricht.
4.Die Partei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmenantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, ist der
Antrag auch von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrags für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§5 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung
die Zwecke der Aufbruch
Mittelstand Partei zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu
beteiligen.
2. Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres
Amtes zur Verschwiegenheit über
die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über
die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§6 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes aus der
Partei austreten.
§7 Ausschluss
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.
Ein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen besteht nicht.
Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen der Partei verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§8 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger
Zustimmung des Vorstandes wieder
Mitglied der Partei werden.
§9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt,
er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im
Amt. Die Partei wird durch 2
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Ausgaben und Zahlungsverpflichtungen die ein von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Finanzrahmen übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Beirates.
§11 Beirat
Der Beirat besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung, für die Dauer
von 4 Jahren zu wählenden
Personen.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Erhöht sich die Mitgliederzahl in
einer Wahlperiode um mehr als
100 Mitglieder, so werden bei der nächsten Wahl 2 zusätzliche
Beiratsmitglieder gewählt. Der Beirat wird
auf maximal 15 Personen begrenzt.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederver-
sammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Partei erforderlich
ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt wird; dabei sollen
die Gründe angegeben werden.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist dem Vorstand
die festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung
geändert oder ergänzt werden.
5. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmern; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
6. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von ¾, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Abstimmungen erfolgen je nach Beschluss per Handzeichen und/oder
schriftlich und geheim.
§13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung so
wie des Abstimmungs-
ergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist
von dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§14 Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Er wird
vom Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer
frist von 2 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die
Einberufung auch kurzfristiger
erfolgen.
§15 Geltungen der Wahlgesetze und Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze und
der Satzung.
Duisburg 01. Juni 2004
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