INHALT der Satzung
I.
|
ZWECK UND
MITGLIEDSCHAFT
|
| |
§
|
1 |
Zweck
|
| |
§
|
2 |
Sitz
|
| |
§
|
3 |
Mitgliedschaft
|
| |
§
|
4 |
Erwerb der
Mitgliedschaft
|
| |
§
|
5 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
|
| |
§
|
6 |
Beendigung der
Mitgliedschaft
|
| |
§
|
7 |
Ordnungsmaßnahmen
|
| |
§
|
8 |
Wiederaufnahme
|
| |
§
|
9 |
Befugnisse des
obersten Parteivorstandes
|
|
II.
|
GLIEDERUNG DES PARTEIVERBANDES
|
| |
§
|
10 |
Gliederungen
|
| |
§
|
11 |
Parteiverband und Gliederungen
|
|
III.
|
DIE ORGANE DES PARTEIVERBANDES
|
| |
§
|
12 |
Organe des Parteiverbandes |
| |
§
|
13 |
Der oberste Parteitag
|
| |
§
|
14 |
Art und Einberufung des obersten
Parteitages |
| |
§
|
15 |
Teilnahme und Stimmrecht
|
| |
§
|
16 |
Geschäftsordnung des obersten
Parteitages
|
| |
§
|
17 |
Aufgaben des obersten Parteitages |
| |
§
|
18 |
Der Parteihauptausschuss
|
| |
§
|
19 |
Einberufung des Parteihauptausschusses
|
| |
§
|
20 |
Aufgaben des Parteihauptausschusses |
| |
§ |
21 |
Der oberste Parteivorstand
|
| |
§ |
22 |
Ehrenvorsitzende |
| |
§ |
23 |
Rechte und Pflichten des obersten
Parteivorstandes |
| |
§ |
24 |
Einberufung des obersten
Parteivorstandes
|
|
IV.
|
BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU VOLKSVERTRETUNGEN
|
| |
§ |
25 |
Geltung der Wahlgesetze und der
Satzung
|
| |
§ |
26 |
Die Wahlversammlung
|
|
V.
|
FACHAUSSCHÜSSE
|
| |
§ |
27 |
Fachausschüsse
|
|
VI.
|
PARTEISCHIEDSGERICHTSBARKEIT
|
| |
§ |
28 |
Das Landesschiedsgericht
|
| |
§ |
29 |
Richterliche Unabhängigkeit
|
|
VII.
|
FINANZORDNUNG
|
| |
§ |
30 |
Allgemeine Vorschriften |
| |
§ |
31 |
Beiträge und satzungsgemäße Zuschüsse |
| |
§ |
32 |
Buchführung und Kassenprüfung
|
| |
§ |
33 |
Geschäftsjahr
|
|
VIII.
|
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG, STATUS
|
| |
§ |
34 |
Zulassung von Gästen
|
| |
§ |
35 |
Satzungsänderungen
|
| |
§ |
36 |
Auflösung
|
| |
§ |
37 |
Verbindlichkeit der Parteisatzung |
| |
§ |
38 |
Parteiämter
|
| |
§ |
39 |
Amtsdauer
|
| |
§ |
40 |
Inkrafttreten |
| |
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) AMP ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des
Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes,
der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim
Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen
freiheitlichen Gesellschafts-
ordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen
jeder Artablehnen.
(2) AMP setzt sich ein für eine Verbesserung der freien sozialen
Marktwirtschaft, Förderung von Arbeitsplätzen, sowie die Festigung der
Klein- und Mittelständischen Unternehmen in der Bundesrepublik
Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle ist die Stärkung von Freiheit
und Verantwortung des Einzelnen. Die AMP steht für Toleranz und
Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den
freiheitlichen Rechtsstaat.
(3) Die AMP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten
politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziel, eine
überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer
Lebensauffassung herbeizuführen.
(4) In der Aufbruch-Mittelstand-Partei sind alle Mitglieder der in der
Bundesrepublik Deutschland, die auch das Tätigkeitsgebiet der AMP
darstellt, bestehenden Gliederungen der AMP zusammengeschlossen.
§ 2 Sitz
(1) Der Sitz des obersten Parteiverbandes ist Duisburg.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden,
wenn er das 16.Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze der Satzungen
der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die
Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können
nicht Mitglied der Aufbruch-Mittelstand-Partei sein. Die Aufnahme von
Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von
2 Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Aufbruch-Mittelstand-Partei
und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder
Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger
Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder
Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der AMP widerspricht.
(4) Der oberste Parteiverband führt eine zentrale Mitgliederkartei.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, ist der Antrag auch von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
(2) Die Mitgliedschaft in der AMP wird mit der Aufnahme durch den
Vorstand der jeweiligen Gliederung erworben, in dessen Gebiet der
Bewerber seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes
Bundesland geht die Mitgliedschaft über; hat ein Mitglied mehrere
Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied der für den neuen Wohnsitz
zuständige Gliederung überwiesen.
(4) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom obersten
Parteivorstand nach Anhörung der beteiligten Gliederungen zugelassen
werden.
(5) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Monaten, zu entscheiden.
(6) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die
Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss ist dem Bewerber
mitzuteilen. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis auszuhändigen oder
zuzustellen.
(7) Vor der Entscheidung kann der Vorstand der Kreisverbände in
Flächenkreisen den Vorstand des zuständigen Ortsverbandes anhören.
(8) Weicht der Beschluss des Kreisvorstandes von der Empfehlung des
zuständigen Ortsvorstandes ab, so steht diesem das Recht nach Abs. 10
zu.
(9) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist eine Begründung nicht
erforderlich. Die Mitteilung über die Ablehnung ist dem Bewerber
mitzuteilen. Sie muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 10
enthalten.
(10) Falls der Vorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 5 entschieden
oder den Aufnahmeantrag abgelehnt oder gegen die Empfehlung der
niedrigeren Gliederung entschieden hat, kann der Bewerber oder die
niedrigere Gliederung innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder
Zustellung den obersten Parteivorstand zur Entscheidung anrufen. Der
oberste Parteivorstand hat den Vorstand der Gliederung vor seiner
Entscheidung anzuhören.
(11) Eine Gliederung ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu
unterlassen, wenn der oberste Parteivorstand dies fordert.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser
Satzung die Zwecke der Aufbruch-Mittelstand-Partei zu fördern und sich
an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu
beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres
Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes
bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber
Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts
4. Ausschluss
(2) Beitritt zu einer anderen, mit der AMP im Wettstreit stehenden
Partei oder Wählergruppe.
(3) Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern.
(4) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein
rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus
ihrer Gruppe auszuschließen.
(5) Ausgeschlossene Mitglieder sind dem obersten Parteivorstand sofort
unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe zu melden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis
zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge
besteht nicht.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle
Parteifunktionen.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von einem Parteiamt
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren
5. Ausschluss
(2) Die Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2, 3 und 4 können auch
nebeneinander verhängt werden.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Verletzung
der Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts
zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei
schuldhaft unterlassener Beitragszahlung.
§ 8 Wiederaufnahme
(1) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit
Einwilligung des obersten Parteivorstandes wieder Mitglied der Partei
werden.
§ 9 Befugnisse des obersten Parteivorstandes
(1) Wenn ein Verfahren nach § 7 Abs. 3 beantragt ist, kann der oberste
Parteivorstand in Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender
Bedeutung durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefassten Beschluss das Mitglied einstweilen, jedoch
mit sofortiger Wirksamkeit seiner Ämter entheben und das Ruhen der
Mitgliedschaft aussprechen.
(2) Der oberste Parteivorstand ist dann verpflichtet, die zur
ordnungsgemäßen Weiterführung der Geschäfte erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass das betroffene
Mitglied für die Dauer des Bestehens dieser Maßnahme seine Rechte und
Pflichten als Parteimitglied nicht ausüben kann; insbesondere ruht bei
Wahlen zu Parteiämtern und -funktionen das aktive und passive Wahlrecht.
Dasselbe gilt für alle Wahlen und Kandidatenbenennungen, die die Partei
für Einrichtungen außerhalb der Partei durchzuführen hat.
(4) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein solches
Mitglied aus ihrer Gruppe vorläufig auszuschließen.
(5) Der oberste Parteivorstand ist zuständig für den Einspruch gegen das
Ergebnis von Bewerberwahlen für Bundestags-, Landtags- und
Kommunalwahlen.
II. GLIEDERUNG DES PARTEIVERBANDES
§ 10 Gliederungen
(1) Der Parteiverband gliedert sich in Landes – und Kreisverbände, deren
Gebiete sich mit denen der Verwaltungskreise decken sollen, sofern der
Parteihauptausschuss keine abweichende Regelung trifft. Der
Parteihauptausschuss ist auch zuständig für die Anerkennung der
Zugehörigkeit der Landes – und Kreisverbände und den Widerruf dieser
Anerkennung.
(2) Um die politischen und organisatorischen Aufgaben der AMP innerhalb
eines größeren Gebietes zusammenzufassen, können aus mehreren
Kreisverbänden Bezirksverbände gebildet werden, deren Grenzen durch den
Parteihauptausschuss festzulegen sind.
Über die Notwendigkeit entscheidet der oberste Parteivorstand.
(3) Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern.
(4) Die Eintragung von Gliederungen in das Vereinsregister ist nicht
zulässig.
(5) Die Satzungen aller nach geordneten Parteigliederungen müssen mit
den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen. Diese
grundsätzlichen Regelungen werden für die jeweilige Ebene in einer
verbindlichen Rahmensatzung zusammengefasst, die vom
Parteihauptausschuss beschlossen wird und die die Mindestforderungen
enthält, denen die Satzungen der nach geordneten Parteigliederungen
entsprechen müssen. Insbesondere müssen diese Satzungen bestimmen, dass
die Organe der Partei in schriftlicher, geheimer Wahl der Wahlkörper
bestimmt werden, denen sie vorstehen oder aus denen sie hervorgehen.
§ 11 AMP und Gliederungen
(1) Die Organe der Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die
Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen
die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzen Organe der Gliederungen diese Pflichten, ist der oberste
Parteivorstand berechtigt und verpflichtet, sie zur Einhaltung dieser
Pflichten aufzufordern. Kommt der betroffene Verband einer solchen
Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach, kann der
Parteivorstand diesen Verband anweisen, mit einer Frist von 14 Tagen
einen Parteitag einzuberufen, auf dem beauftragte
Parteivorstandsmitglieder die erhobenen Vorwürfe zu vertreten und
geeignete Anträge zu stellen haben. Wird der Parteitag entgegen der
Anweisung nicht einberufen, ist hierzu nach Zustimmung des
Parteihauptausschusses der oberste Parteivorstand berechtigt. Die Frist
beträgt 14 Tage.
(3) Die Gliederungen dürfen Wahlabreden mit anderen Parteien oder
Wählergruppen bei den Bundestags- und Landtagswahlen nur mit vorheriger
Zustimmung des obersten Parteivorstandes treffen. Bei Kommunalwahlen
bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(4) Auf Beschluss des Parteihauptausschusses, der mit Mehrheit seiner
ordentlichen Mitglieder gefasst worden ist, hat der oberste
Parteivorstand das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen
durchzuführen. Die nach geordneten Parteigliederungen und ihre Organe
sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die
Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich
sind.
(5) Die Mitglieder des Geschäftführenden obersten Parteivorstandes sowie
jedes obersten Parteivorstandsmitglied, das seinen Auftrag nachzuweisen
hat, haben das Recht, an allen Beratungen der Organe und Gliederungen
der Partei teilzunehmen und auf deren Parteitagen Anträge zu stellen,
ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein. Diese Rechte gelten nicht
gegenüber den Parteischiedsgerichten.
(6) Die Gliederungen sind verpflichtet, die Rechte des Vorstandes im
Sinne des Abs.5 zu sichern.
III. DIE ORGANE DES PARTEIVERBANDES
§ 12 Organe des Parteiverbandes
(1) Organe der AMP sind dem Range nach:
1. der oberste Parteitag
2. der Parteihauptausschuss
3. der oberste Parteivorstand
§ 13 Der oberste Parteitag
(1) Der oberste Parteitag ist das oberste Organ der AMP. Er ist als
ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse eines obersten Parteitages sind sowohl für die
Gliederungen der AMP, als auch für die Mitglieder bindend.
§ 14 Einberufung und Art des obersten Parteitages
(1) Ein ordentlicher Parteitag findet alljährlich statt. Er wird vom
obersten Vorsitzenden auf Beschluss des obersten Parteivorstandes unter
Mitteilung des Zeitpunktes, der Tagesordnung und des Tagungsortes mit
einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Benachrichtigung an die
Gliederungen einberufen. Im Falle eine Verlegung muss in der gleichen
Art eingeladen und eine Frist von zehn Tagen gewahrt werden.
(2) Außerordentliche Parteitage müssen durch den obersten Vorsitzenden
mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden, wenn dies der
oberste Parteivorstand oder der Parteihauptausschuss beschließt oder die
Einberufung von mindestens zehn Gliederungen verlangt wird. In dem
letzten Fall hat die Einberufung binnen einer Frist von 14 Tagen seit
Eingang des Antrages beim obersten Parteiverband zu erfolgen.
§ 15 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Der Parteitag ist öffentlich. Jedes Parteimitglied ist berechtigt,
am AMP – Parteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in
notwendigen Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf die
Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen
Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch
Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen
Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Rederecht haben
1. die stimmberechtigten Teilnehmer des Parteitages,
2. die Mitglieder des obersten Parteivorstandes,
3. die mit einer Antragsbegründung beauftragten Parteimitglieder,
4. die Mitglieder der Landtagsfraktion,
5. die in Nordrhein-Westfalen gewählten Bundestagsabgeordneten der AMP,
(3) Den Mitgliedern des Parteivorstandes kann jederzeit das Wort erteilt
werden.
(4) Stimmberechtigt sind die Delegierten des Parteitages, die für die
Dauer von zwei Jahren schriftlich und geheim in ihren Gliederungen
gewählt werden. Jeder Kreisverband wählt einen Delegierten und einen
Stellvertreter.
Die Amtszeit der Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt am 1. Januar
und dauert zwei Jahre.
(5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne des § 15 Abs. 4 auf dem
Parteitag seine Pflichten nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu,
seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf seinen gewählten
Stellvertreter seines Kreisverbandes zu übertragen.
(6) Der nach Abs. 5 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte
Delegierte hat seinen Kreisvorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung
in Kenntnis zu setzen.
(7) Kein stimmberechtigter Delegierter, gleichviel ob sein Stimmrecht
originär oder nach Abs. 5 übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden
werden; er ist bei der Abgabe seiner Stimme nur seiner Einsicht und
seinem Gewissen unterworfen.
§ 16 Geschäftsordnung des obersten Parteitages
(1) Der Parteivorsitzende eröffnet den Parteitag und leitet die Wahl des
Parteitagspräsidiums.
Dieses besteht aus fünf Personen. Ihm obliegt die Leitung des
Parteitages.
(2) Der Parteivorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der
Parteischatzmeister müssen je in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.
Der Parteivorsitzende kann einen Generalsekretär vorschlagen. Er wird
dann vom Parteitag für die Amtszeit des Parteivorsitzenden gewählt. Die
Beisitzer des Vorstandes nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 werden in einem oder
mehreren Wahlgängen in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Jeder
Stimmzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als Vorstandsmitglieder
gewählt werden sollen, anderenfalls ist er ungültig.
(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse des obersten Parteitages ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen.
Die Niederschrift muss enthalten:
- die Feststellung des Beschlussfähigkeit.
- das Begehren der behandelten Anträge und die Antragsteller,
- die Beschlüsse und die Wahlergebnisse.
Das Protokoll ist vom Parteivorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben und an die Delegierten sowie an die Gliederungen zu
verteilen. Alle mündlichen Äußerungen können auf elektronische
Datenträger aufgezeichnet werden. Die Datenträger sind dann mindestens
vier Jahre aufzuheben.
§ 17 Aufgaben des obersten Parteitages
(1) Aufgaben des Parteitages sind die Beratung und Beschlussfassung
über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der AMP.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere
1. die Beschlussfassung über
a) den Bericht des obersten Parteivorstandes,
b) den Rechnungsprüfungsbericht,
2. die Entlastung des obersten Parteivorstandes,
3. die Wahl des obersten Parteivorstandes,
4. die Wahl des Schiedsgerichts,
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und Vertretern,
(3) Rechenschaftsberichte müssen Auskunft über die Durchführung der in
der zurückliegenden Periode gefassten Parteibeschlüsse geben. Bei
Rechenschaftsberichten ist ferner eine Aussprache zuzulassen.
§ 18 Der Parteihauptausschuss
(1) Der Parteihauptausschuss besteht aus:
1. den Mitgliedern des obersten Parteivorstandes,
2. je einem gewählten Delegierten oder Ersatzdelegierten für je
angefangene 300 Mitglieder
jedes Kreisverbandes,
(2) Die Sitzungen des Parteihauptausschusses sind parteiöffentlich,
sofern die Teilnahme nicht durch Beschluss des Parteihauptausschusses
auf die stimm- und beratungsberechtigten Mitglieder beschränkt wird.
Eine solche Beschränkung kann für die ganze Sitzung oder einzelne
Beratungspunkte beschlossen werden.
(3) Das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Parteihauptausschusses teilzunehmen, haben :
1. die Vorsitzenden der Fachausschüsse,
2. der Vorsitzende des Schiedsgerichts und sein Stellvertreter.
(4) Der Parteihauptausschuss ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten
ist. Ist dies nicht der Fall, so kann der Parteihauptausschuss binnen 14
Tagen erneut einberufen werden und ohne Rücksicht auf seine Besetzung
über die Tagesordnungspunkte der vorigen Sitzung beschließen.
(5) Den Vorsitz im Parteihauptausschuss führt der oberste
Parteivorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Im übrigen gilt für die Verhandlung die Geschäftsordnung des
Hauptparteitages (§ 16) entsprechend.
§ 19 Einberufung des Parteihauptausschusses
(1) Der Parteivorsitzende muss den Parteihauptausschuss schriftlich
unter Angabe des Zeitpunktes, der Tagesordnung und des Tagungsortes mit
einer Frist von vier Wochen wenigstens einmal jährlich einberufen.
(2) Weiter muss der Parteivorsitzende den Parteihauptausschuss in der
gleichen Weise einberufen,
wenn dies
1. der oberste Parteivorstand beantragt oder
2. zwei Bezirksverbände oder
3. mindestens zehn Kreisverbände beantragen.
(3) Einem solchen Antrag muss der oberste Parteivorsitzende binnen vier
Wochen nachkommen.
§ 20 Aufgaben des Parteihauptausschusses
(1) Der Parteihauptausschuss ist die ständige Vertretung des obersten
Parteitages; er nimmt zu allen wichtigen und grundsätzlichen Fragen
politischer und organisatorischer Art Stellung. Seine Beschlüsse sind
verbindlich, wenn sie nicht von einem obersten Parteitag aufgehoben oder
abgeändert werden.
(2) Der Parteihauptausschuss nimmt den politischen Bericht des
Parteivorstandes entgegen und wählt für jeden mit der Frist eines
ordentlichen Parteitages einberufenen AMP - Parteitag eine
Antragskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht.
§ 21 Der oberste Parteivorstand
(1) Der oberste Parteivorstand besteht aus
1. dem Parteivorsitzenden,
2. seinen beiden Stellvertretern,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Generalsekretär, der vom obersten Parteitag auf Vorschlag des
Parteivorsitzenden
gewählt wird,
5. 4, maximal 15 Beisitzern, für die jeder Bezirksverband vorab ein
Vorschlagsrecht hat,
(2) Die unter Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Vorstandsmitglieder bilden den
Geschäftsführenden Parteivorstand.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom
nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen
führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des
Parteivorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so
bestellt der Parteivorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen
Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei
darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es
unterworfen ist. Ein Mitglied einer Geschäftsstelle kann sich für einen
Sitz in seinem Vorstand nur dann zur Wahl stellen, wenn es drei Monate
vor der Wahl seine hauptamtliche Tätigkeit aufgegeben hat, anderenfalls
ist seine Wahl ungültig.
(5) Erhöht sich die Mitgliederzahl in einer Wahlperiode um mehr als 500
Mitglieder, so werden bei der nächsten Wahl 2 zusätzliche
Beiratsmitglieder, §21 Abs.1 (5), gewählt. Der Beirat wird auf maximal
15 Personen begrenzt.
§ 22 Ehrenvorsitzende
(1) Der oberste Parteitag kann auf Vorschlag des Parteivorstandes
Ehrenvorsitzende wählen.
§ 23 Rechte und Pflichten des obersten Parteivorstandes
(1) Dem Parteivorstand obliegt die Leitung der AMP nach den politischen
und organisatorischen Richtlinien der Partei unter Berücksichtigung der
Notwendigkeiten der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Aufgaben
gehört insbesondere die Anstellung und Entlassung des
Hauptgeschäftsführers und der politischen Referenten der
Hauptgeschäftsstelle.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des
Parteivorstandes die laufenden politischen und organisatorischen
Aufgaben. Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den
Parteivorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren und
seine Zustimmung herbeizuführen.
(3) Der oberste Parteivorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er
vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Namen
der AMP klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von
Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle
einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht
nachgewiesen zu werden.
(4) Wenn ein nach § 11 Abs. 2 einberufener Bezirks-, Kreis- oder
Ortsparteitag den Beanstandungen des obersten Parteivorstandes nicht
abhilft, ist dieser berechtigt, beim obersten Parteitag die Auflösung
dieses Verbandes oder seiner Organe oder die Ausschließung aus der AMP
zu beantragen.
(5) Wenn der Inhaber eines Parteiamtes seine Pflichten verletzt, so kann
der oberste Parteivorstand in Fällen besonderer Dringlichkeit und
schwerwiegender Bedeutung ihn ohne Einleitung eines
Schiedsgerichtsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 SchGO seiner Befugnisse
vorläufig entheben. Der Betroffene ist vor der Entscheidung vom
Parteivorstand anzuhören. Er kann seine Stellungnahme auch schriftlich
abgeben. Ein Beschluss des Parteivorstandes bedarf zu seiner Wirksamkeit
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die
Beschlussfassung setzt die Mitteilung des zu entscheidenden Vorganges in
der Tagesordnung voraus.
§ 24 Einberufung des obersten Parteivorstandes
(1) Der Parteivorstand wird vom Parteivorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, einberufen. Vier
Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen. In diesem Falle
muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU VOLKSVERTRETUNGEN
§ 25 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der
Aufbruch-Mittelstand-Partei.
§ 26 Die Wahlversammlung
(1) Die Wahlversammlung besteht aus Delegierten, die nach den
Bestimmungen des § 15 Abs. 4 dieser Satzung von den Kreisverbänden
gewählt werden. Die Wahlversammlung hat die Aufgabe, vor jeder
Bundestags- oder Landtagswahl die Landesreserveliste zu beschließen. Die
Delegierten müssen am Tage ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Die Mitglieder der Kreisparteitage, die die Wahl der Delegierten zur
Wahlversammlung vornehmen, sind nur stimmberechtigt, wenn sie am Tage
der Delegiertenwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Parteiwahldelegierten werden auf Beschluss des obersten
Parteivorstandes zur Parteiwahlversammlung einberufen, die sich ihren
Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt. Für die
Einberufung der Parteiwahlversammlung gelten die Bestimmungen des § 14
Abs.2.
(4) Die Abstimmungen über die Kandidatenaufstellungen sind schriftlich
und geheim.
(5) Mitglieder des obersten Parteivorstandes der AMP nehmen
stimmberechtigt teil.
(6)Die Sitzungen der Parteiwahlversammlung sind öffentlich. Durch
Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit für die ganze Sitzung
oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
Für gewählte Wahlkreiskandidaten gilt § 39 entsprechend.
(7) Von den Verhandlungen ist eine stenografische Niederschrift oder
aber von einer elektronischen Aufnahme eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Leiter der Parteiwahlversammlung und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Die elektronische Aufnahme ist nachweislich zu vernichten.
V. FACHAUSSCHÜSSE
§ 27 Fachausschüsse
(1) Der oberste Parteivorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von
politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von
Fachausschüssen sowie deren Auflösung beschließen. Die Aufgabe der
Ausschüsse ist es, die Arbeit des Vorstandes und der Fraktion auf einem
bestimmten Gebiet sachverständig zu unterstützen.
(2) Der oberste Parteivorstand wählt die jeweiligen
Fachausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(3) Eine vom obersten Parteivorstand zu erlassene Geschäftsordnung
regelt das Nähere über das Berufungsverfahren, die Zuständigkeit und die
Arbeitsweise der Fachausschüsse.
VI. PARTEISCHIEDSGERICHTSBARKEIT
§ 28 Das Schiedsgericht
(1) Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren des
Landesschiedsgerichts werden in der Schiedsgerichtsordnung der
Aufbruch-Mittelstand-Partei geregelt, die vom obersten Parteivorstand
bei Bedarf aufgestellt wird. Solange der oberste Parteivorstand nicht
direkt betroffen ist, nimmt dieser die Aufgaben des Schiedsgerichtes
wahr.
§ 29 Richterliche Unabhängigkeit
(1) Alle Rechtszüge müssen als unabhängige richterliche Instanz
ausgestattet sein. Sie dürfen in keinem Dienstverhältnis zu einem
Verband der Partei stehen oder von einem solchen regelmäßig Einkünfte
beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
VII. FINANZORDNUNG
§ 30 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einrichtungen und
Veranstaltungen, durch Erstattungsbeträge nach dem Parteiengesetz und
entsprechende Gesetze sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 31 Beiträge und satzungsgemäße Zuschüsse
(1) Die Zuständigkeit zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
sowie die Pflicht zur Abführung satzungsgemäßer Zuschüsse werden durch
die Finanz- und Beitragsordnung der Aufbruch-Mittelstand-Partei
geregelt.
(2) Die Delegierten der Gliederungen können ihr Stimmrecht auf dem
obersten Parteitag nur ausüben, wenn die Gliederungen mit der Abführung
ihrer an den Parteiverband zu entrichtenden satzungsgemäßen Zuschüsse
nicht mehr als vier Wochen im Rückstand sind.
§ 32 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Die AMP und ihre Gliederungen sind zur ordnungsgemäßen Buchführung
verpflichtet. Die Rechenschaftslegung regelt sich nach den Vorschriften
des Parteiengesetzes.
(2) Der oberste Schatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung
sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung in der AMP Sorge zu
tragen. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse
des Parteivorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt
werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom obersten Parteitag
gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und
Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der
Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei
Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung der AMP sachlich und
formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden auf
dem obersten Parteitag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
dem Parteivorstand und dem Parteihauptausschuss nicht angehören. Über
alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von
ihnen dem obersten Parteivorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist
zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Parteivorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und
Kassenverhältnisse bei den nach geordneten Parteigliederungen durch von
ihm Beauftragte zu überprüfen. Das gleiche gilt sinngemäß für die
Landesverbände gegenüber den Kreisverbänden, die wiederum gegenüber
ihren Ortsverbänden.
§ 33 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG, STATUS
§ 34 Zulassung von Gästen
(1) Der oberste Parteivorstand, der Parteihauptausschuss, der oberste
Parteitag und die Fachausschüsse können auf Antrag eines ihrer
Mitglieder durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen.
Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden
Organs anzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.
§ 35 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Parteisatzung können nur auf einem obersten Parteitag
mit Zweidrittelmehrheit der zum Hauptparteitag Stimmberechtigten
beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn des
Hauptparteitages beim obersten Parteivorstand eingereicht worden ist.
Dieser ist verpflichtet, mindestens vier Wochen vor Beginn des
Parteitages den Antrag den Gliederungen mitzuteilen.
(2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten auch für außerordentliche Parteitage.
(3) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten
Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
(4) Anträge auf Änderung der Satzungen der Gliederungen müssen so
rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mit den Einladungen verschickt
werden können. Alle anderen Bestimmungen der Abs. 1 - 3 gelten
entsprechend.
(5) Ausgenommen von Abs. 1 sind Änderungen bedingt durch Einsprüche der
Bundes -, Landes – oder Kommunalwahlleiter. Die erforderlichen
Änderungen werden durch den obersten Parteivorstand beschlossen.
§ 36 Auflösung
(1) Die Auflösung der AMP oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
Partei kann nur auf einem Parteitag, der zu diesem Zwecke einberufen
werden muss, beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens vier Wochen vorher den Gliederungen mit eingehender
Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn drei Viertel der vorhandenen
Gliederungen vertreten sind und die Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit
für die Auflösung ergibt.
(3) Über die Verwendung des Vermögens der AMP im Falle einer Auflösung
wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 37 Verbindlichkeit der Parteisatzung
Die Satzung der Aufbruch-Mittelstand-Partei geht vor den Satzungen der
Gliederungen.
(1) Die Beitrags – und Finanzordnung und die Geschäftsordnung zur
Parteisatzung sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 38 Parteiämter
(1) Die in der Satzung genannten Ämter in der Partei sind Ehrenämter.
Die Übernahme eines solchen
ist freiwillig.
(2) Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsende
Geschäftstätigkeit wird unentgeltlich ausgeübt, nur die durch die
Erledigung einzelner Geschäfte erwachsenden baren Auslagen können
erstattet werden.
§ 39 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der vom obersten Parteitag gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3
gewählten Parteiorgane einschließlich ihrer Mitglieder gilt jeweils für
den Zeitraum von vier Jahren, in jedem Fall jedoch bis zum ordentlichen
Parteitag im vierten Jahr.
(2) Mindestens 51% der nächst niedrigeren Gliederung, die durch
Beschlüsse ihrer Gliederungshauptausschüsse ermächtigt sein müssen, sind
berechtigt, gegen den Parteivorstand einen schriftlichen, mit Begründung
versehenen Misstrauensantrag zu stellen, der entweder drei Wochen vor
dem ordentlichen Parteitag oder bei einem zu diesem Zweck beantragten
außerordentlichen Parteitag innerhalb der satzungsmäßigen Frist dem
Parteivorstand vorliegen muss. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag
ist nicht zulässig.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor und spricht ein Parteitag
dem Parteivorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Misstrauen
aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Parteitag wählt in der
gleichen Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines nach Abs. 3 gewählten Vorstandes gilt nur bis zu
dem nächsten ordentlichen Parteitag, der nach § 17 für die Durchführung
der Vorstandswahlen zuständig ist.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung der Aufbruch-Mittelstand-Partei tritt am 01.November
2004 in Kraft und ersetzt die Gründungssatzung vom 01.Juli 2004, die in
dieser Satzung aufgegangen ist.
Duisburg, den 01.November 2004
|