INHALT der Beitrags- und Finanzordnung
I.
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FINANZ- UND
HAUSHALTSPLANUNG
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§
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1 |
Zweck
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§
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2 |
Finanzplanung |
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§
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3 |
Haushaltsplanung |
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II.
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FINANZMITTEL UND AUSGABEN
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§
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4 |
Grundsätze |
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§
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5 |
Zuwendungen von
Mitgliedern |
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§ |
6 |
Zuwendungen von
Nichtmitgliedern |
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§ |
7 |
Unzulässige
Spenden |
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III.
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BEITRAGSORDNUNG
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§
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8 |
Beiträge |
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§
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9 |
Erhebung der
Beiträge
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§
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10 |
Verletzung
der Beitragspflicht |
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§
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11 |
Sonderbeiträge |
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§
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12 |
Satzungsgemäße Zuschüsse |
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§
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13 |
Umlagen |
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§
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14 |
Geld-, Sach-
und Leistungsspenden
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§
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15 |
Aufwandsspenden |
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IV.
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BUCHFÜHRUNG UND
RECHNUNGSWESEN
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§ |
16 |
Buchführung |
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§ |
17 |
Rechenschaftslegung |
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§ |
18 |
Quittungen |
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§ |
19 |
Prüfwesen |
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V.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN /
RECHTSNATUR
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§ |
20 |
Recht der
Schatzmeister
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§ |
21 |
Rechte des
Landesschatzmeisters |
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§ |
22 |
Schadenersatz |
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§ |
23 |
Rechtsnatur |
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§ |
24 |
Inkrafttreten |
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I. FINANZ- UND
HAUSHALTSPLANUNG
§ 1 Zweck
(1) Die Finanz- und Beitragsordnung der Aufbruch-Mittelstand-Partei
regelt das
Finanz - und
Beitragswesen des Hauptverbandes und seiner Gliederungen.
(2) Gliederungen des Hauptverbandes erfolgt bei Bedarf.
§ 2 Finanzplanung
(1) Der Hauptverband stellt für einen Zeitraum von einem Jahr einen
Finanzplan auf.
Den Gliederungen
wird dies empfohlen.
Aus dem Finanzplan muss sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf
und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben.
Der Finanzplan ist jährlich fortzuschreiben.
(2) Der Finanzplan wird von
den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen
beschlossen.
(3) Der Schatzmeister des
obersten Vorstandes kann zur Abstimmung des Finanzplans die
Schatzmeister
der Gliederungen zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender der
Konferenz
ist der Schatzmeister des
obersten Vorstandes.
§ 3 Haushaltsplanung
(1)
Der oberste Parteiverband
stellt vor Beginn eines Rechnungsjahres den
Haushaltsplan auf. Den
Gliederungen wird dies empfohlen.
(2) Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
(3) Die Haushaltspläne werden
von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zu Beginn eines
Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und
Verantwortung über die
Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
(4) Des weiteren legt der
Schatzmeister eine mittelfristige Finanzplanung für die nächsten 4 Jahre
vor,
spätestens bis zum 31.März eines jeden Rechnungsjahres.
II. FINANZMITTEL UND
AUSGABEN
§ 4 Grundsätze
(1)
Der oberste Parteiverband
und seine nachgeordneten Gliederungen bringen die
zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die in § 24 Absatz (2) des
Parteiengesetzes
definierten Einnahmearten auf.
(2)
Die der Partei
zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
entsprechend den
im
Parteiengesetz § 24 Absatz (3) definierten Ausgabearten verwendet
werden.
§ 5 Zuwendungen von
Mitgliedern
(1)
Zuwendungen von
Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind
regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen
Vorschriften periodisch
entrichtete Geldleistungen.
(3)
Alle anderen Zuwendungen
von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören
Sonderleistungen von
Mandatsträgern und Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen und
Sachspenden.
§ 6 Zuwendungen von
Nichtmitgliedern
(1)
Zuwendungen von
Nichtmitgliedern an den obersten Parteiverband oder an eine
nachgeordnete
Gliederung sind
Spenden.
(2)
Spenden können als
Geldspenden, als Sachspenden oder als Leistungsspenden
durch Verzicht auf
die
Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
(3)
Spenden, die von
Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen
unter Benennung
des Spenders
unverzüglich an den Schatzmeister der zuständigen Gliederung
weiterzugeben.
(4)
Eine Spende, die mehreren
Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer
Summe
entgegen-
genommen und
entsprechend dem Spenderwunsch innerparteilich als Zuschuss verteilt
werden.
§ 7 Unzulässige Spenden
(1) Spenden, die nach § 25
Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind
unverzüglich
an den obersten Parteienvorstand weiterzuleiten. Dieser
veranlasst nach Prüfung des Vorgangs die
sofortige Übergabe an das
Präsidium des Deutschen Bundestages.
III. BEITRAGSORDNUNG
§ 8 Beiträge
(1)
Jedes Mitglied ist zur
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die
Zahlungspflicht ist
untrenn-
bar mit der Mitgliedschaft verbunden.
(2)
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der
Selbsteinschätzung gegenüber
dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Das Mitglied kann im
Aufnahmeantrag den
Jahresbeitrag wahlweise auf
-
ˆ 240, ˆ 120 oder ˆ 60
festlegen.
-
Für Auszubildende beträgt
der Mindestjahresbeitrag ˆ 30,00.
-
Für Schüler, Studenten,
Arbeitslose und Rentner beträgt der Mindestjahresbeitrag ˆ 15,00.
Mittellose Mitglieder können
auf Antrag und Nachweis beitragsfrei gestellt werden.
Als Richtwert für die
Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind
0,5 % der monatlichen
Bruttoeinkünfte zu
Grunde zu legen. Die im Aufnahmeantrag
festgelegte Beitragshöhe
bleibt für das Mitglied verbindlich
und dient zur Feststellung
von etwaigen
Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber
dem Schatzmeister auf Grund einer
neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine
rückwirkende
Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
(3) Der Beitrag muss im
Voraus entrichtet werden, wahlweise auch in viertel- oder halbjährlichen
Raten,
jedoch immer bis zum 5. des ersten Monats.
(4) Die Mitgliedsbeiträge
sind unaufgefordert, unter Angabe des Entrichtungszeitraumes
möglichst
bargeldlos durch Überweisung, Einziehungs- oder
Dauerauftrag, auf das
zentrale Bundeskonto zu
überweisen.
(5) Die Mitglieder sind vom
Schatzmeister in geeigneter Weise aufzufordern, die Art
und Weise der
Entrichtung zu
beachten. Ist der Entrichtungszeitraum nicht angegeben, muss der
Schatzmeister diesen
durch Rückfrage feststellen.
(6)Die Aufrechnung von
Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Partei oder eine
ihrer Gliederungen,
aus
welchem Rechtsgrunde auch immer, ist nicht statthaft.
§ 9 Erhebung der Beiträge
(1)
Der oberste Parteiverband
ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge der in ihm
organisierten Mitglieder zu
erheben und zu vereinnahmen (Beitragshoheit).
(2)Der oberste
Parteivorstand kann die Beitragshoheit auf einzelne Gliederungen
übertragen und
jederzeit
wieder aufheben.
(3) Mit der Übertragung der
Beitragshoheit geht die Zuständigkeit nach § 8 an den Vorstand der
jeweiligen Gliederung, die Zuständigkeiten nach
§ 8 Absätze (2) - (5) auf den
Schatzmeister der
jeweiligen Gliederung über.
§ 10 Verletzung der
Beitragspflicht
(1)
Mitglieder, die mit der
Entrichtung ihres Beitrages mehr als 2 Wochen in Verzug
sind, sind vom
zuständigen
Schatzmeister schriftlich, mit 7 Tagen Fristsetzung, zu mahnen. Die
Mahnkosten in Höhe
von ˆ 5,00 trägt das schuldhafte Mitglied.
(2)
Erfolgt trotz dieser
Mahnung keine Beitragszahlung, ist der zuständige
Schatzmeister verpflichtet,
dies dem zuständigen Vorstand schriftlich bei der nächsten
Vorstandsitzung vorzulegen. Dieser kann
folgende Sanktionen gegen das
schuldhafte Mitglied verhängen :
-
Entzug des
Stimmrechts
-
Entzug des Rede – und
Stimmrechts
-
Ruhen der Parteiämter
-
Ausschluss von den
Parteisitzungen
solange der schuldhafte
Beitragsrückstand, einschließlich Mahnkosten, nicht ausgeglichen ist.
In
Wiederholungsfällen ist
der Parteiausschluss des schuldhaften Mitglieds statthaft.
§ 11 Sonderbeiträge
(1)
Rats- und
Kreistagsmitglieder, Parlamentsabgeordnete und Mandatsträger/innen
in öffentlichen
Körperschaften oder in gleichzuachtenden politischen Ämtern sollen außer
ihren Mitgliedsbeiträgen
einen zusätzlichen freiwilligen
Mandatsträger-Sonderbeitrag entrichten.
(2)
Die Höhe des
Mandatsträger-Sonderbeitrages und die Einzelheiten der
Entrichtung sollen vom
zuständigen Schatzmeister bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer mit
dem Mandatsträger
vereinbart werden.
§ 12 Satzungsgemäße
Zuschüsse
(1)
Der oberste Vorstand der
AMP ist verpflichtet, beschlossene satzungsgemäße
Zuschüsse an
Gliederungsverbände ohne Beitragshoheit abzuführen oder aber deren
Abführung anzuordnen.
(2)
Gliederungsvorstände mit,
vom obersten Parteivorstand übertragener,
Beitragshoheit sind
verpflichtet, die von dem obersten Parteitag oder, bei kurzfristigen Änderungen,
die vom obersten
Vorstand, beschlossenen satzungsgemäßen Zuschüsse an
den obersten Verband abzuführen.
§ 13 Umlagen
(1) Der oberste
Hauptausschuss oder, bei kurzfristiger Notwendigkeit, der oberste
Parteivorstand
kann
zur
Abwendung finanzieller Notlagen und zur
Finanzierung von Wahlkämpfen
oder zur Bewältigung
außergewöhnlicher politischer Maßnahmen
beschließen, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen
Sonderumlagen zu
erheben.
(2)
Zugewendete Umlagen sind
Spenden der Mitglieder.§ 14 Geld-, Sach- und
Leistungsspenden
(1) Der oberste Parteiverband
und seine Gliederungen sind berechtigt, Geld-, Sach- und
Leistungs-
spenden
anzunehmen.
(2)
Spenden, die von
Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern angenommen werden,
sind unverzüglich
unter
namentlicher und postalischer Angabe des Spenders an den zuständigen
Schatzmeister
weiterzugeben.
§ 15 Aufwandsspenden
(1) Für die Annahme von
Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten
Mitgliedern durch
Verzicht
auf die Erstattung von Kosten und Ausgaben sind der oberste
Parteiverband und die
Gliederungen mit Beitragshoheit zuständig.
(2)
Der jeweils zuständige
Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die
Erstattungs-
anträge zu
bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt
einem weiteren
Vorstandsmitglied Vollmacht, über Anträge des
Schatzmeisters zu entscheiden.
(3)
Anträge von Amtsträgern
oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem
Schatzmeister der
zuständigen
Gliederung eingereicht. Diese Anträge werden von dem zuständigen
Schatzmeister geprüft
und mit seinem Prüfvermerk an den obersten
Parteiverband weitergereicht.
(4)
Nach Feststellung des
Erstattungsbetrages durch den obersten Parteiverband
werden die Vorgänge
in der
Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband
eingereicht hat.
(5)Wenn und soweit ein
Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die
Gliederung den
Erstattungsanspruch an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war,
bzw. von der der Antragsteller
einen Auftrag erhalten hat.
IV. BUCHFÜHRUNG UND
RECHNUNGSWESEN
§ 16 Buchführung
(1) Der Vorstand jeder
Gliederung, die über Einnahmen und Ausgaben verfügen, ist
verpflichtet, nach
den
Vorschriften des Parteiengesetzes und den parteiinternen Richtlinien
Bücher unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu
führen.
(2)
Die Schatzmeister der
Gliederungen mit Beitragshoheit sind verpflichtet, neben
der Finanzbuch-
haltung ein
Beitragsbuch oder eine Beitragskartei zu führen.
(3)
Für Gliederungen ohne
Beitragshoheit erfasst die nächsthöhere Gliederung mit
Beitragshoheit die
dort
anfallenden Einnahmen und Ausgaben buchmäßig, wenn der Umfang eine
eigene Buchführung
nicht rechtfertigt.
§ 17 Rechenschaftslegung
(1) Die Vorstände der
buchführungspflichtigen Gliederungen sind verpflichtet, über
jedes Rechnungs-
jahr einen
Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und den
parteiinternen
Richtlinien aufzustellen und termingerecht, spätestens
bis zum 15.Februar des Folgejahres, beim
Schatzmeister des obersten
Parteiverbandes einzureichen.
(2)
Der oberste
Parteivorstand ist berechtigt, Zahlungen an Gliederungen, die ihrer
Rechenschafts-
pflicht nicht
termingerecht nachkommen, bis zur Vorlage des Berichtes zu sperren.
(3)
Kommt eine Gliederung
ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, oder kann der
Bericht aus anderen Gründen
nicht aufgestellt werden, ist die jeweilige nächsthöhere Gliederung
berechtigt und verpflichtet, diesen durch einen Beauftragten gegen
Kostenerstattung erstellen zu lassen.
§ 18 Quittungen
(1) Mitglieder und
Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erteilung einer Quittung über ihre Zuwendungen
an die
Partei.
(2)
Steuerwirksame Quittungen
werden nach zentraler Erfassung der Zuwendungen
ausschließlich von
dem
obersten Parteivorstand ausgestellt.
(3)
Die Schatzmeister der
buchführungspflichtigen Gliederungen müssen dafür Sorge
tragen, dass über
jede Spende
nach § 14 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird.
(4) Empfangsbestätigungen
über Spenden nach § 15 stellt ausschließlich der oberste Parteivorstand aus.
(5)
Die Summen der nach den
Empfangsbestätigungen erhaltenen Spenden, die
Buchungen und die
Ausweisungen im Rechenschaftsbericht müssen übereinstimmen.
(6)
Unmittelbare
Mitgliedsbeiträge werden nach dem tatsächlichen Zufluss im
Rechnungsjahr listen
mäßig
erfasst. Gliederungen mit Beitragshoheit reichen ihre Listen rechtzeitig
mit Ablauf des Rechnungs-
jahres dem obersten Schatzmeister der AMP ein.
Die Summen der aufgelisteten Beiträge müssen mit
den Buchungen und den
Ausweisungen der Beitragseinnahmen in den Rechenschaftsberichten
übereinstimmen.
§ 19 Prüfwesen
(1)
Die
buchführungspflichtigen Gliederungen sind verpflichtet,
Rechnungsprüfer zu
wählen und durch
diese die
Bücher jährlich verbandsintern vor den Parteitagen prüfen
zu lassen. Über die Prüfung
ist eine
Niederschrift zu fertigen, die auf den Parteitagen zu verlesen
ist.
(2)
Der oberste
Parteivorstand hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen
durch beauftragte
Revisoren
die Bücher und das Rechnungswesen aller Gliederungen zu prüfen.
(3)
Im Rahmen der
Verantwortung der nächsthöheren Gliederung hat der jeweilige
Schatzmeister das
gleiche
Recht gegenüber der niedrigeren Gliederung.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
/ RECHTSNATUR
§ 20 Recht der
Schatzmeister
(1)
Die Schatzmeister sind
berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die
nicht durch
Einnahmen gedeckt
sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehenen
Ausgaben nicht getätigt werden dürfen, es sei denn, der Vorstand lehnt
den Widerspruch mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten ab und
stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für
diese Ausgabe frei.
§ 21 Rechte des obersten
Parteischatzmeisters
(1) Der oberste
Parteischatzmeister ist berechtigt, zur einheitlichen Gestaltung des
Rechnungswesens der AMP verbindliche Anweisungen zu erlassen und
Richtlinien herauszugeben. Diese sind mit dem obersten Parteivorstand
abzustimmen.
§ 22 Schadenersatz
(1) Erfüllt eine Gliederung
die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung
nicht, so haben
sie den der
Partei entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für
ein Verschulden
seiner Organe. § 7 der Landessatzung bleibt unberührt.
§ 23 Rechtsnatur
(1) Diese Finanz- und
Beitragsordnung ist Bestandteil der Parteisatzung der
Aufbruch-Mittelstand-
Partei.
Sie ist unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Gliederungen der
AMP.
(2)Die Gliederungen können
sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und
Beitragsordnungen geben.
Diese müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Finanz- und
Beitragsordnung der
Parteisatzung der AMP übereinstimmen und können auf
sie verweisen.
(3)
Diese Finanz- und
Beitragsordnung der AMP geht den Finanz- und
Beitragsordnungen der
Gliederungen vor.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Finanz- und
Beitragsordnung der Aufbruch-Mittelstand-Partei tritt am
01.November 2004 in
Kraft und
ersetzt die betreffenden Paragraphen der Gründungssatzung vom 01.Juli
2004, die in dieser
Ordnung aufgegangen sind.
Duisburg, den 01.November 2004
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