INHALT der
Geschäftsordnung der AMP
I.
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BESCHLUSSFÄHIGKEIT
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§
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1 |
Feststellung
der Beschlussfähigkeit |
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II.
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BESCHLÜSSE
UND ABSTIMMUNGEN
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§
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2 |
Beschlüsse |
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§
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3 |
Abstimmungen |
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III.
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WAHLEN
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§
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4 |
Allgemeines |
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§
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5 |
Vorstandswahlen
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§
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6 |
Delegiertenwahlen |
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§
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7 |
Schiedsgericht |
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§
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8 |
Nach- und Ergänzungswahlen |
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§
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9 |
Aufstellung der Bewerber für die Wahlen
zu Volksvertretungen |
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IV.
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ANTRÄGE
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§ |
10 |
Antragstellung |
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§ |
11 |
Änderungsanträge |
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§ |
12 |
Geschäftsordnungsanträge |
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§ |
13 |
Behandlung der Anträge |
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V.
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ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
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§ |
14 |
Redezeit |
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§ |
15 |
Vertraulichkeit |
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§ |
16 |
Fristenberechnung |
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§ |
17 |
Protokoll |
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§ |
18 |
Ergänzende Bestimmungen |
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I. BESCHLUSSFÄHIGKEIT
§ 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe der Aufbruch-Mittelstand-Partei sind beschlussfähig, wenn
mindestens ein Mitglied mehr
wie in Abs. geschrieben anwesend ist.
(2)Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einem Hauptparteitag der
Feststellung durch das Präsidium, im
übrigen durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von
beim Parteivorstand einem,
beim Parteihauptausschuss vier, beim Parteitag zwanzig Mitgliedern. Die
Rüge muss bis zur
Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben
werden. Das Präsidium bzw.
der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Abs. 2
festgestellt worden, so ist
das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
II. BESCHLÜSSE UND ABSTIMMUNGEN
§ 2 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst,
soweit Satzung und Geschäfts-
ordnung der AMP nichts anderes bestimmen.
(2) Ist in der Satzung der AMP und in den gesetzlichen Vorschriften eine
bestimmte Mitgliederzahl für die
Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter
durch ausdrückliche Erklärung
festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und
die Zustimmung der
erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 3 Abstimmungen
(1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von
mindestens einem Zehntel der
anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.
III. WAHLEN
§ 4 Allgemeines
(1) Die Wahlen zu den Organen der Partei und seiner Gliederungen sowie
dem Schiedsgericht und die
Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind
schriftlich und geheim. Bei den
übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt und
die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.
(2) Jeder gewählte Bewerber hat umgehend die Annahme der Wahl zu
erklären. Die Erklärung kann
auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
§ 5 Vorstandswahlen
(1) Bei den Wahlen zum Parteivorstand und zu den Vorständen der
Gliederungen entscheidet die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
(leere, unveränderte oder
als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) werden bei der
Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise
Stimmenthaltung zulässig; es
kann auch mit "nein" gestimmt werden.
(2) Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erhalten, ist wie
folgend zu verfahren:
(a) wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert, wird neu gewählt;
(b) wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50
Prozent der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine
Stichwahl statt, bei der die
einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50
Prozent der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;
(c) wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den
beiden Bewerbern mit den
höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache
Mehrheit entscheidet. Ist diese
Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens
zwei Bewerbern erreicht
(Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl
teil.
(3) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht
genügend Kandidaten die
absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten
Kandidaten eine Stichwahl statt.
Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten
in der Reihenfolge der im
ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle
Bewerber mit dieser Stimmenzahl
zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit
den höchsten Stimmenzahlen
gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für
die noch zu besetzende Stelle
eine Neuwahl statt.
(4) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben
werden, wie Kandidaten zu
wählen sind; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen
Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des
Wahlleiters.
(5) Die Mitglieder des Geschäftsführenden obersten Parteivorstandes
werden – soweit sie ihm nicht
kraft Amtes angehören - vom Hauptparteitag in Einzelwahlgängen gewählt.
Die Beisitzer gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 werden in zwei Abteilungen
gewählt. Die mindestens vier Beisitzer gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5
werden in verbundener Einzelwahl gewählt. Für die Wahl fordert der
Parteitagspräsident die Gliederungen vorab auf, je einen Kandidaten
vorzuschlagen.
§ 6 Delegiertenwahlen
(1) Bei der Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten wird in einem
oder mehreren gemeinsamen
Wahlgängen abgestimmt. Es ist zulässig, in demselben Wahlgang auch die
Ersatzdelegierten zu wählen.
(2) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben
werden, wie Delegierte oder
Ersatzdelegierte und bei der Wahl in demselben Wahlgang Delegierte und
Ersatzdelegierte zu wählen
sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Es gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für sie
abgegebenen Stimmen die
höchsten Stimmzahlen erreicht haben (relative Mehrheit). Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet, sofern es erforderlich ist, das Los aus der
Hand des Wahlleiters.
(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden
die Delegierten aus dem letzten
Wahlgang mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang
vor den gewählten
Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der
Wahl, so werden die
Ersatzdelegierten aus dem ersten Wahlgang mit den höchsten Stimmenzahlen
Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen.
Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.
§ 7 Schiedsgericht
(1) Der Präsident des Schiedsgerichts und die Beisitzer werden vom
Parteitag in Einzelwahlgängen gewählt.
(2) Die stellvertretenden Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt
werden.
(3) Für die Wahlen gelten § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 dieser
Geschäftsordnung.
§ 8 Nach- und Ergänzungswahlen
(1) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie
für die Wahlen.
(2) Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
verbleibenden Rest der Amtszeit.
§ 9 Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) § 5 Abs. 1 bis 4 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Wahlen
der Bewerber zu
Volksvertretungen (§§ 25 und 26 der Landessatzung).
(2) Die Bewerber auf den Wahllisten werden von der Wahlversammlung in
Einzelwahlen gewählt, wenn
die Versammlungen nicht beschließen, mehrere Bewerber in einer
Sammelwahl zu wählen.
(3) Bei diesen Sammelwahlen sind abweichend von der Vorschrift des § 5
Abs. 3 Satz 1 der Geschäfts-
ordnung zur AMP - Satzung diejenigen Kandidaten gewählt, die in der
Reihenfolge der für sie
abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (relative
Mehrheit). Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet, wenn es erforderlich ist, das Los aus der Hand
des Wahlleiters.
(4) Die Regelungen nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend für die
Wahlen von Bewerbern auf
Listen zu kommunalen Wahlen.
IV. ANTRÄGE
§ 10 Antragstellung
(1) Anträge zur Behandlung auf dem Parteitag und Wahlvorschläge können
von jeder Gliederung, den
Fachausschüssen oder 25 Delegierten des Parteitages gestellt werden.
Anträge zur Behandlung im
Parteihauptausschuss können vom obersten Parteivorstand, von jeder
Gliederung, den Fachaus-
schüssen oder 10 Delegierten des Parteihauptausschusses gestellt werden.
(2) Die Anträge zum Parteitag sind bis spätestens vier Wochen vor dessen
Beginn schriftlich bei der
Hauptgeschäftsstelle einzureichen, die sie an die Gliederungen
unverzüglich weiterleitet. Anträge an
den Hauptausschuss sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche an
die Hauptgeschäftsstelle
einzureichen, die sie den Mitgliedern des Hauptausschusses unverzüglich
zuleitet.
(3) Der oberste Parteivorstand hat das Recht, Anträge ohne die Fristen
lt. Abs. 2 Schriftlich
einzureichen.
(4) Ohne Einhaltung der Fristen des Abs. 2 können Anträge von 30
Delegierten zum Parteitag und von
20 Delegierten zum Parteihauptausschuss eingebracht werden. In diesem
Falle beschließt das
angerufene Organ ohne Aussprache und ohne Begründung durch die
Antragsteller, ob der Antrag
behandelt werden soll. Das Recht zur sachlichen Begründung eines
Antrages wird hiervon nicht berührt.
§ 11 Änderungsanträge
(1) Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes
Mitglied des Organs Anträge dazu stellen. Das Organ entscheidet, ob über
solche Anträge sofort verhandelt wird.
§ 12 Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines
Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf
Minuten begrenzt.
§ 13 Behandlung der Anträge
(1) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt, sofern
das Organ nichts anderes
beschließt.
(2) Der Hauptparteitag und der Parteihauptausschuss können jeden Antrag
ohne Aussprache an ein
Gremium oder eine Fraktion der Partei überweisen.
(3) Ob Anträge, die entweder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Verhandlungs-
gegenständen stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten
werden sollen, entscheidet das
angerufene Organ durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 14 Redezeit
(1) Auf Antrag kann der Parteitag jederzeit eine Beschränkung der
Redezeit und Schluss der
Rednerliste, auf Antrag eines Delegierten, der zur Sache noch nicht
gesprochen hat, auch Schluss der Debatte beschließen.
(2) Entsprechendes gilt für die übrigen Organe.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der AMP, der Fachausschüsse
oder der Arbeitskreise
können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem
Beschluss ist auszusprechen, was
unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
§ 16 Fristenberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung
nicht eingerechnet.
(2) Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig
abgesandt worden ist.
§ 17 Protokoll
(1) Von den Verhandlungen des Parteitages ist ein Beschlussprotokoll zu
fertigen. Alle gefassten
Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen sind den Gliederungen
zuzustellen.
(2) Die Protokolle nach Abs. 1 Satz 1 werden vom Protokollführer, dem
Vorsitzenden und einem seiner
Stellvertreter (§ 26 BGB) unterzeichnet.
§ 18 Ergänzende Bestimmungen
(1) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Parteisatzung und diese
Geschäftsordnung nicht ausdrückliche Vorschriften enthalten, gilt die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend.
Duisburg, den 01.November 2004
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