INHALT der LANDESSATZUNG
I.
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ZWECK UND
MITGLIEDSCHAFT
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§
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1 |
Zweck
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§
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2 |
Sitz
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§
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3 |
Mitgliedschaft
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§
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4 |
Erwerb der
Mitgliedschaft
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§
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5 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
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§
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6 |
Beendigung der
Mitgliedschaft
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§
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7 |
Ordnungsmaßnahmen
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§
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8 |
Wiederaufnahme
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§
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9 |
Befugnisse des
Landesvorstandes |
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II.
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GLIEDERUNG DES LANDESVERBANDES
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§
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10 |
Gliederungen
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§
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11 |
Landesverband und Gliederungen
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III.
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DIE ORGANE DES LANDESVERBANDES
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§
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12 |
Organe des
Landesverbandes |
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§
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13 |
Der Landesparteitag
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§
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14 |
Art und Einberufung des Landesparteitages |
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§
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15 |
Teilnahme und Stimmrecht
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§
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16 |
Geschäftsordnung des Landesparteitages
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§
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17 |
Aufgaben des Landesparteitages
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§
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18 |
Der Landeshauptausschuss
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§
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19 |
Einberufung des Landeshauptausschusses
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§
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20 |
Aufgaben des Landeshauptausschusses
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§ |
21 |
Der Landesvorstand
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§ |
22 |
Ehrenvorsitzende |
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§ |
23 |
Rechte und Pflichten des Landesvorstand
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§ |
24 |
Einberufung des
Landesvorstandes |
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IV.
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BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU VOLKSVERTRETUNGEN
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§ |
25 |
Geltung der Wahlgesetze und der
Satzung
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§ |
26 |
Die Landeswahlversammlung
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§ |
27 |
Die
Landesvertreterversammlung |
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V.
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FACHAUSSCHÜSSE
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§ |
28 |
Fachausschüsse
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VI.
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PARTEISCHIEDSGERICHTSBARKEIT
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§ |
29 |
Das Landesschiedsgericht
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§ |
30 |
Richterliche Unabhängigkeit
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VII.
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FINANZORDNUNG
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§ |
31 |
Allgemeine Vorschriften |
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§ |
32 |
Beiträge und satzungsgemäße Zuschüsse |
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§ |
33 |
Buchführung und Kassenprüfung
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§ |
34 |
Geschäftsjahr
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VIII.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG, STATUS
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§ |
35 |
Zulassung von Gästen
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§ |
36 |
Satzungsänderungen
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§ |
37 |
Auflösung
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§ |
38 |
Verbindlichkeit der
Landessatzung |
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§ |
39 |
Parteiämter
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§ |
40 |
Amtsdauer
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§ |
41 |
Inkrafttreten |
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I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) AMP ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des
Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim
Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen
freiheitlichen Gesellschafts-
ordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen
jeder Art ablehnen.
(2) AMP setzt sich ein für eine Verbesserung der freien sozialen
Marktwirtschaft, Förderung von
Arbeitsplätzen, sowie die Festigung der Klein- und Mittelständischen
Unternehmen in der Bundesrepublik
Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle ist die Stärkung von Freiheit
und Verantwortung des Einzelnen.
Die AMP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der
sozialen Marktwirtschaft und für
den freiheitlichen Rechtsstaat.
(3) Die AMP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten
politischen Vereinigungen anderer
Staaten mit dem Ziel, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler
und demokratischer
Lebensauffassung herbeizuführen.
(4) In der Aufbruch-Mittelstand-Partei, Landesverband
Nordrhein-Westfalen, sind alle Mitglieder der in
Nordrhein-Westfalen bestehenden Kreisverbände der AMP
zusammengeschlossen.
§ 2 Sitz
(1) Der Sitz des Landesverbandes ist Duisburg.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden,
wenn er das 16.Lebensjahr
vollendet hat und die Grundsätze der Satzungen der Partei anerkennt.
Personen, die infolge
Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
nicht besitzen, können nicht
Mitglied der Aufbruch-Mittelstand-Partei sein. Die Aufnahme von
Ausländern setzt im Regelfall einen
Aufenthalt von 2 Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Aufbruch-Mittelstand-Partei
und bei einer anderen mit ihr im
Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das
gleiche gilt bei gleichzeitiger
Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder
Vereinigung, deren Zielsetzung den
Zielen der AMP widerspricht.
(4) Der Landesverband führt eine zentrale Mitgliederkartei.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, ist der
Antrag auch von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrags für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(2) Die Mitgliedschaft in der AMP wird mit der Aufnahme durch den
Vorstand des Kreisverbandes
erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Bei
Wohnsitzwechsel in ein anderes
Bundesland geht die Mitgliedschaft über; hat ein Mitglied mehrere
Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es
Mitglied ist.
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz
zuständigen Kreisverband
überwiesen.
(4) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand nach
Anhörung der beteiligten
Kreisverbände zugelassen werden.
(5) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Monaten, zu entscheiden.
(6) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die
Aufnahme des Bewerbers
rechtswirksam. Der Beschluss ist dem Bewerber mitzuteilen. Dem Mitglied
ist ein Mitgliedsausweis
auszuhändigen oder zuzustellen.
(7) Vor der Entscheidung kann der Vorstand der Kreisverbände in
Flächenkreisen den Vorstand des
zuständigen Ortsverbandes anhören.
(8) Weicht der Beschluss des Kreisvorstandes von der Empfehlung des
zuständigen Ortsvorstandes ab,
so steht diesem das Recht nach Abs. 10 zu.
(9) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist eine Begründung nicht
erforderlich. Die Mitteilung über
die Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen. Sie muss einen Hinweis auf
die Rechte nach Abs. 10
enthalten.
(10) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 5
entschieden oder den Aufnahmeantrag
abgelehnt oder gegen die Empfehlung des Ortsvorstandes entschieden hat,
kann der Bewerber oder
der Ortsvorstand innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung
den Landesvorstand zur
Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor
seiner Entscheidung anzuhören.
(11) Ein Kreisverband ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu
unterlassen, wenn der
Landesvorstand dies fordert.
(12) Gegen eine solche Forderung kann der betroffene Kreisverband das
Landesschiedsgericht anrufen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser
Satzung die Zwecke der Aufbruch-
Mittelstand-Partei zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu
beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres
Amtes zur Verschwiegenheit über
die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über
die Beratung auch
gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1.Tod
2.Austritt
3.rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts
4.Ausschluss
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis
zurückzugeben. Ein Anspruch auf
Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht,
(3) Beitritt zu einer anderen, mit der AMP im Wettstreit stehenden
Partei oder Wählergruppe,
(4) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein
rechtskräftig ausgeschlossenes oder
ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen,
(5) Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
(6) Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe
der Ausschlussgründe zu
melden.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1.Verwarnung
2.Verweis
3.Enthebung von einem Parteiamt
4.Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren
5.Ausschluss
(2) Die Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2, 3 und 4 können auch
nebeneinander verhängt werden.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor
bei Verletzung der richterlichen
Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zur
oder Austritt aus der
parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei schuldhaft unterlassener
Beitragszahlung.
§ 8 Wiederaufnahme
(1) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit
Einwilligung des Landesvorstandes wieder
Mitglied der Partei werden.
§ 9 Befugnisse des Landesvorstandes
(1) Wenn ein Verfahren nach § 7 Abs. 3 beantragt ist, kann der
Landesvorstand in Fällen besonderer
Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung durch einen mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefassten Beschluss das Mitglied einstweilen, jedoch
mit sofortiger Wirksamkeit
seiner Ämter entheben und das Ruhen der Mitgliedschaft aussprechen.
(2) Der Landesvorstand ist dann verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen
Weiterführung der Geschäfte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass das betroffene
Mitglied für die Dauer des
Bestehens dieser Maßnahme seine Rechte und Pflichten als Parteimitglied
nicht ausüben kann;
insbesondere ruht bei Wahlen zu Parteiämtern und -funktionen das aktive
und passive Wahlrecht.
Dasselbe gilt für alle Wahlen und Kandidatenbenennungen, die die Partei
für Einrichtungen außerhalb
der Partei durchzuführen hat.
(4) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein solches
Mitglied aus ihrer Gruppe
vorläufig auszuschließen.
(5) Der Landesvorstand ist zuständig für den Einspruch gegen das
Ergebnis von Bewerberwahlen für
Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen.
II. GLIEDERUNG DES LANDESVERBANDES
§ 10 Gliederungen
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände, deren Gebiete sich
mit denen der
Verwaltungskreise decken sollen, sofern der Landeshauptausschuss keine
abweichende Regelung trifft.
Der Landeshauptausschuss ist auch zuständig für die Anerkennung der
Zugehörigkeit der Kreisverbände
zum Landesverband und den Widerruf dieser Anerkennung.
(2) Um die politischen und organisatorischen Aufgaben der AMP innerhalb
eines größeren Gebietes
zusammenzufassen, können aus mehreren Kreisverbänden Bezirksverbände
gebildet werden, deren
Grenzen durch den Landeshauptausschuss festzulegen sind.
Über die Notwendigkeit entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern.
(4) Die Eintragung von Gliederungen in das Vereinsregister ist nicht
zulässig.
(5) Die Satzungen aller nachgeordneten Parteigliederungen müssen mit den
grundsätzlichen Regelungen
dieser Satzung übereinstimmen. Diese grundsätzlichen Regelungen werden
für die jeweilige Ebene in
einer verbindlichen Rahmensatzung zusammengefasst, die vom
Landeshauptausschuss beschlossen wird und die die Mindestforderungen
enthält, denen die Satzungen der nachgeordneten
Parteigliederungen entsprechen müssen. Insbesondere müssen diese
Satzungen bestimmen, dass die
Organe der Partei in schriftlicher, geheimer Wahl der Wahlkörper
bestimmt werden, denen sie vorstehen
oder aus denen sie hervorgehen.
§ 11 Landesverband und Gliederungen
(1) Die Organe der Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die
Einheit der Partei zu sichern
sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung
oder das Ansehen der Partei
richtet.
(2) Verletzen Organe der Gliederungen diese Pflichten, ist der
Landesvorstand berechtigt und
verpflichtet, sie zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Kommt
der betroffene Verband einer
solchen Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach, kann
der Landesvorstand diesen
Verband anweisen, mit einer Frist von 14 Tagen einen Parteitag
einzuberufen, auf dem beauftragte
Landesvorstandsmitglieder die erhobenen Vorwürfe zu vertreten und
geeignete Anträge zu stellen
haben. Wird der Parteitag entgegen der Anweisung nicht einberufen, ist
hierzu nach Zustimmung des
Landeshauptausschusses der Landesvorstand berechtigt. Die Frist beträgt
14 Tage.
(3) Die Gliederungen dürfen Wahlabreden mit anderen Parteien oder
Wählergruppen bei den
Bundestags- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstandes treffen. Bei
Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des
Landesvorstandes.
(4) Auf Beschluss des Landeshauptausschusses, der mit Mehrheit seiner
ordentlichen Mitglieder gefasst
worden ist, hat der Landesvorstand das Recht und die Pflicht,
Ermittlungen und Prüfungen
durchzuführen. Die nachgeordneten Parteigliederungen und ihre Organe
sind verpflichtet, die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die
zur Ausübung dieser Pflicht
erforderlich sind.
(5) Die Mitglieder des Geschäftführenden Landesvorstandes sowie jedes
Landesvorstandsmitglied, das
seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen
der Bezirks-, Kreis- und
Ortsverbände sowie der Organe und Gliederungen der Partei teilzunehmen
und bei Bezirks-, Kreis- und
Ortsparteitagen Anträge zu stellen, ohne an eine Frist oder Form
gebunden zu sein. Diese Rechte
gelten nicht gegenüber den Parteischiedsgerichten.
(6) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, die Rechte
des Vorstandes im Sinne des
Abs.5 zu sichern.
III. DIE ORGANE DES LANDESVERBANDES
§ 12 Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind dem Range nach:
1.der Landesparteitag
2.der Landeshauptausschuss
3.der Landesvorstand
§ 13 Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er
ist als ordentlicher oder
außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind sowohl für die
Gliederungen des Landesverbandes als
auch für die Mitglieder bindend.
§ 14 Einberufung und Art des Landesparteitages
(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet alljährlich statt. Er wird
vom Landesvorsitzenden auf
Beschluss des Landesvorstandes unter Mitteilung des Zeitpunktes, der
Tagesordnung und des
Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung an die Kreisverbände
einberufen. Im Falle eine Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen
und eine Frist von zehn Tagen
gewahrt werden.
(2) Außerordentliche Parteitage müssen durch den Landesvorsitzenden mit
einer Frist von sieben Tagen
einberufen werden, wenn dies der Landesvorstand oder der
Landeshauptausschuss beschließt oder die
Einberufung von mindestens drei Bezirksverbänden oder zehn
Kreisverbänden verlangt wird. In den
letzten beiden Fällen hat die Einberufung binnen einer Frist von 14
Tagen seit Eingang des Antrages
beim Landesverband zu erfolgen.
§ 15 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Der Parteitag ist öffentlich. Jedes Parteimitglied ist berechtigt,
am Landesparteitag teilzunehmen.
Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme an den
Parteitagen auf die
Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen
Parteitag gelten, so muss er in
der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann
die Öffentlichkeit für den ganzen
Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Rederecht haben
1.die stimmberechtigten Teilnehmer des Landesparteitages,
2.die Mitglieder des Landesvorstandes,
3.die mit einer Antragsbegründung beauftragten Parteimitglieder,
4.die Mitglieder der Landtagsfraktion,
5.die in Nordrhein-Westfalen gewählten Bundestagsabgeordneten der AMP,
(3) Den Mitgliedern des Landesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt
werden.
(4) Stimmberechtigt sind die Delegierten des Landesparteitages, die für
die Dauer von zwei Jahren
schriftlich und geheim in ihrem Kreisverband gewählt werden. Jeder
Kreisverband wählt einen
Delegierten und einen Stellvertreter.
Die Amtszeit der Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt am 1. Januar
und dauert zwei Jahre.
(5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne des § 15 Abs. 4 auf dem
Parteitag seine Pflichten nicht
ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche
Ermächtigung auf seinen gewählten
Stellvertreter seines Kreisverbandes zu übertragen.
(6) Der nach Abs. 5 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte
Delegierte hat seinen
Kreisvorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
(7) Kein stimmberechtigter Delegierter, gleichviel ob sein Stimmrecht
originär oder nach Abs. 5
übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden werden; er ist bei der
Abgabe seiner Stimme nur seiner
Einsicht und seinem Gewissen unterworfen.
§ 16 Geschäftsordnung des Landesparteitages
(1) Der Landesvorsitzende eröffnet den Landesparteitag und leitet die
Wahl des Parteitagspräsidiums.
Dieses besteht aus fünf Personen. Ihm obliegt die Leitung des
Parteitages.
(2) Der Landesvorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der
Landesschatzmeister müssen je in
gesonderten Wahlgängen gewählt werden. Der Landesvorsitzende kann einen
Generalsekretär
vorschlagen. Er wird dann vom Landesparteitag für die Amtszeit des
Landesvorsitzenden gewählt. Die
Beisitzer des Vorstandes nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 werden in einem oder
mehreren Wahlgängen in
schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Jeder Stimmzettel darf nicht
mehr Namen enthalten, als
Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen, anderenfalls ist er ungültig.
(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse des Landesparteitages ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die
Niederschrift muss enthalten:
die Feststellung des Beschlussfähigkeit.
das Begehren der behandelten Anträge und die Antragsteller,
die Beschlüsse und die Wahlergebnisse.
Das Protokoll ist vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben und an die Delegierten sowie an die Kreis- und
Bezirksverbände zu verteilen.
Alle mündlichen Äußerungen können auf elektronische Datenträger
aufgezeichnet werden. Die Datenträger sind dann mindestens drei Jahre
aufzuheben.
§ 17 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und
Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische
Fragen des Landesverbandes.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere
1. die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Landesvorstandes,
b) den Rechnungsprüfungsbericht,
2. die Entlastung des Landesvorstandes,
3. die Wahl des Landesvorstandes,
4. die Wahl des Landesschiedsgerichts,
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und Vertretern,
(3) Rechenschaftsberichte müssen Auskunft über die Durchführung der in
der zurückliegenden Periode
gefassten Parteibeschlüsse geben. Bei Rechenschaftsberichten ist ferner
eine Aussprache zuzulassen.
§ 18 Der Landeshauptausschuss
(1) Der Landeshauptausschuss besteht aus:
1. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
2. je einem gewählten Delegierten oder Ersatzdelegierten für je
angefangene 300 Mitglieder jedes Kreisverbandes,
(2) Die Sitzungen des Landeshauptausschusses sind parteiöffentlich,
sofern die Teilnahme nicht durch
Beschluss des Landeshauptausschusses auf die stimm- und
beratungsberechtigten Mitglieder beschränkt
wird. Eine solche Beschränkung kann für die ganze Sitzung oder einzelne
Beratungspunkte beschlossen
werden.
(3) Das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Landeshauptausschusses teilzunehmen, haben:
1. die Vorsitzenden der Fachausschüsse,
2. der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts und sein Stellvertreter.
(4) Der Landeshauptausschuss ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einladung mindestens
die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so kann
der Landeshauptausschuss binnen
14 Tagen erneut einberufen werden und ohne Rücksicht auf seine Besetzung
über die Tages-
ordnungspunkte der vorigen Sitzung beschließen.
(5) Den Vorsitz im Landeshauptausschuss führt der Landesvorsitzende, bei
seiner Verhinderung einer
seiner Stellvertreter. Im übrigen gilt für die Verhandlung die
Geschäftsordnung des Landesparteitages (§ 16) entsprechend.
§ 19 Einberufung des Landeshauptausschusses
(1) Der Landesvorsitzende muss den Landeshauptausschuss schriftlich
unter Angabe des Zeitpunktes, der Tagesordnung und des Tagungsortes mit
einer Frist von vier Wochen wenigstens einmal jährlich
einberufen.
(2) Weiter muss der Landesvorsitzende den Landeshauptausschuss in der
gleichen Weise einberufen,
wenn dies
1. der Landesvorstand beantragt oder
2. zwei Bezirksverbände oder
3. mindestens zehn Kreisverbände beantragen.
(3)Einem solchen Antrag muss der Landesvorsitzende binnen vier Wochen
nachkommen.
§ 20 Aufgaben des Landeshauptausschusses
(1) Der Landeshauptausschuss ist die ständige Vertretung des
Landesparteitages; er nimmt zu allen
wichtigen und grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer
Art Stellung. Seine Beschlüsse
sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Landesparteitag aufgehoben
oder abgeändert werden.
(2) Der Landeshauptausschuss nimmt den politischen Bericht des
Landesvorstandes entgegen und wählt
für jeden mit der Frist eines ordentlichen Parteitages einberufenen
Landesparteitag eine
Antragskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht.
§ 21 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
1. dem Landesvorsitzenden,
2. seinen beiden Stellvertretern,
3. dem Landesschatzmeister,
4. dem Generalsekretär, der vom Landesparteitag auf Vorschlag des
Landesvorsitzenden gewählt wird,
5. 4, maximal 15 Beisitzern, für die jeder Bezirksverband vorab ein
Vorschlagsrecht hat,
(2) Die unter Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Vorstandsmitglieder bilden den
Geschäftsführenden Landesvorstand.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom
nächstfolgenden Parteitag
vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
bleibenden Rest der Amtszeit
des Landesvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so
bestellt der Landesvorstand
unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen
Mitgliedern des
Vorstandes.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei
darf nicht zugleich Mitglied des
Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist. Ein Mitglied einer
Geschäftsstelle kann sich für
einen Sitz in seinem Vorstand nur dann zur Wahl stellen, wenn es drei
Monate vor der Wahl seine
hauptamtliche Tätigkeit aufgegeben hat, anderenfalls ist seine Wahl
ungültig.
(5) Erhöht sich die Mitgliederzahl in einer Wahlperiode um mehr als 500
Mitglieder, so werden bei der
nächsten Wahl 2 zusätzliche Beiratsmitglieder, §21 Abs.1 (5), gewählt.
Der Beirat wird auf maximal 15
Personen begrenzt.
§ 22 Ehrenvorsitzende
(1) Der Landesparteitag kann auf Vorschlag des Landesvorstandes
Ehrenvorsitzende wählen.
§ 23 Rechte und Pflichten des Landesvorstandes
(1) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes nach den
politischen und
organisatorischen Richtlinien der Partei unter Berücksichtigung der
Notwendigkeiten des Landes
Nordrhein-Westfalen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die
Anstellung und Entlassung des
Hauptgeschäftsführers und der politischen Referenten der
Landesgeschäftsstelle.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des
Landesvorstandes die
laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Der
Geschäftsführende Vorstand ist
verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu
informieren und seine
Zustimmung herbeizuführen.
(3) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er
vertritt den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich. Er kann im Namen des Landesverbandes klagen, Verträge
abschließen oder
Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner
Verhinderung tritt an seine Stelle
einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht
nachgewiesen zu werden.
(4) Wenn ein nach § 11 Abs. 2 einberufener Bezirks-, Kreis- oder
Ortsparteitag den Beanstandungen
des Landesvorstandes nicht abhilft, ist dieser berechtigt, beim
Landesparteitag die Auflösung dieses
Verbandes oder seiner Organe oder die Ausschließung aus dem
Landesverband zu beantragen.
(5) Wenn der Inhaber eines Parteiamtes seine Pflichten verletzt, so kann
der Landesvorstand in Fällen
besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung ihn ohne
Einleitung eines Schiedsgerichts-
verfahrens gem. § 24 Abs. 1 SchGO seiner Befugnisse vorläufig entheben.
Der Betroffene ist vor der
Entscheidung vom Landesvorstand anzuhören. Er kann seine Stellungnahme
auch schriftlich abgeben.
Ein Beschluss des Landesvorstandes bedarf zu seiner Wirksamkeit einer
Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung setzt die
Mitteilung des zu entscheidenden
Vorganges in der Tagesordnung voraus. Gegen die Entscheidung des
Landesvorstandes ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung die
Berufung an das Landesschiedsgericht zulässig.
§ 24 Einberufung des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter,
einberufen. Vier Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
In diesem Falle muss die
Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU VOLKSVERTRETUNGEN
§ 25 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 26 Die Landeswahlversammlung
(1) Die Landeswahlversammlung besteht aus Delegierten, die nach den
Bestimmungen des § 15 Abs. 4
dieser Satzung von den Kreisverbänden gewählt werden. Die
Landeswahlversammlung hat die Aufgabe,
vor jeder Bundestags- oder Landtagswahl die Landesreserveliste zu
beschließen. Die Delegierten
müssen am Tage ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder der Kreisparteitage, die die Wahl der Delegierten zur
Landeswahlversammlung
vornehmen, sind nur stimmberechtigt, wenn sie am Tage der
Delegiertenwahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Die Landeswahldelegierten werden auf Beschluss des Landesvorstandes
zur Landeswahl-
versammlung einberufen, die sich ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte
wählt. Für die Einberufung der
Landeswahlversammlung gelten die Bestimmungen des § 14 Abs.2.
(4) Die Abstimmungen über die Kandidatenaufstellungen sind schriftlich
und geheim.
(5) Mitglieder des Landesvorstandes der AMP aus dem Bereich des
Landesverbandes, nehmen
stimmberechtigt teil.
(6) Die Sitzungen der Landeswahlversammlung sind öffentlich. Durch
Beschluss der Versammlung kann
die Öffentlichkeit für die ganze Sitzung oder einzelne Beratungspunkte
ausgeschlossen werden. Für
gewählte Wahlkreiskandidaten gilt § 39 entsprechend.
(7) Von den Verhandlungen ist eine stenografische Niederschrift oder
aber von einer elektronischen
Aufnahme eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der
Landeswahlversammlung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die elektronische Aufnahme ist nachweislich zu vernichten.
§ 27 Die Landesvertreterversammlung
(1) Erweiterungsparagraph bei erfolgter Bundessatzung.
V. FACHAUSSCHÜSSE
§ 28 Fachausschüsse
(1) Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen
oder organisatorischen
Parteiaufgaben die Bildung von Fachausschüssen sowie deren Auflösung
beschließen. Die Aufgabe der
Ausschüsse ist es, die Arbeit des Vorstandes und der Landtagsfraktion
auf einem bestimmten Gebiet
sachverständig zu unterstützen.
(2) Der Landesvorstand wählt die jeweiligen Fachausschussvorsitzenden
und deren Stellvertreter.
(3) Eine vom Landesvorstand zu erlassene Geschäftsordnung regelt das
Nähere über das
Berufungsverfahren, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der
Landesfachausschüsse.
VI. PARTEISCHIEDSGERICHTSBARKEIT
§ 29 Das Landesschiedsgericht
(1) Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren des
Landesschiedsgerichts sind in der
Schiedsgerichtsordnung der Aufbruch-Mittelstand-Partei geregelt.
§ 30 Richterliche Unabhängigkeit
(1) Alle Rechtszüge müssen als unabhängige richterliche Instanz
ausgestattet sein. Die Mitglieder der
Parteischiedsgerichte dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes, eines
Bezirks-, Kreis- oder
Ortsvorstandes sein. Sie dürfen in keinem Dienstverhältnis zu einem
Verband der Partei stehen oder von
einem solchen regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden.
VII. FINANZORDNUNG
§ 31 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Erträge aus Vermögen,
Veröffentlichungen, Einrichtungen und Veranstaltungen, durch
Erstattungsbeträge nach dem
Parteiengesetz und entsprechende Gesetze sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 32 Beiträge und satzungsgemäße Zuschüsse
(1) Die Zuständigkeit zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
sowie die Pflicht zur
Abführung satzungsgemäßer Zuschüsse werden durch die Finanz- und
Beitragsordnung des Landesverbandes geregelt.
(2) Die Delegierten der Kreisverbände können ihr Stimmrecht auf dem
Landesparteitag nur ausüben,
wenn die Kreisverbände mit der Abführung ihrer an den Landesverband zu
entrichtenden
satzungsgemäßen Zuschüsse nicht mehr als sechs Wochen im Rückstand sind.
§ 33 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Landesverband und seine Gliederungen sind zur ordnungsgemäßen
Buchführung verpflichtet.
Die Rechenschaftslegung regelt sich nach den Vorschriften des
Parteiengesetzes.
(2) Der Landesschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie
für ordnungsgemäße Buch-
und Belegprüfung im Landesverband Sorge zu tragen. Der
Landesschatzmeister ist dafür
verantwortlich, dass die Beschlüsse des Landesvorstandes hinsichtlich
der Bewegung der Gelder befolgt
werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Landesparteitag
gewählten Rechnungsprüfer
jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die
Geldbestände zu gewähren, soweit
der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei
Rechnungsprüfern die Kassen- und
Rechnungsführung des Landesverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die
Rechnungsprüfer und ihre
Stellvertreter werden auf dem Landesparteitag auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie dürfen dem
Landesvorstand und dem Landeshauptausschuss nicht angehören. Über alle
Kassen- und
Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den
Rechnungsprüfern zu
unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Landesvorstand vorzulegen
ist. Die Niederschrift ist
zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Landesvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und
Kassenverhältnisse bei den nachgeordneten
Parteigliederungen durch von ihm Beauftragte zu überprüfen. Das gleiche
gilt sinngemäß für die
Kreisverbände gegenüber ihren Ortsverbänden.
§ 34 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG, STATUS
§ 35 Zulassung von Gästen
(1) Der Landesvorstand, der Landeshauptausschuss, der Landesparteitag
und die Fachausschüsse
können auf Antrag eines ihrer Mitglieder durch Beschluss von Fall zu
Fall Gäste zulassen.
Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden
Organs anzubringen und
bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.
§ 36 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Landessatzung können nur auf einem Landesparteitag
mit Zweidrittelmehrheit der
zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen
Antrag auf Satzungsänderung
kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn
des Landesparteitages
beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet,
mindestens vier Wochen vor Beginn
des Landesparteitages den Antrag den Kreisverbänden mitzuteilen.
(2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten auch für außerordentliche
Landesparteitage.
(3) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten
Antrag Satzungsänderungen
herbeizuführen.
(4) Anträge auf Änderung der Satzungen der Bezirks-, Kreis- und
Ortsverbände müssen so rechtzeitig
eingereicht werden, dass sie mit den Einladungen verschickt werden
können. Alle anderen
Bestimmungen der Abs. 1 - 3 gelten entsprechend.
(5) Ausgenommen von Abs. 1 sind Änderungen bedingt durch die
Bundessatzung der AMP. Die
erforderlichen Änderungen werden durch den Landesvorstand beschlossen.
§ 37 Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer
anderen Partei kann nur
auf einem Parteitag, der zu diesem Zwecke einberufen werden muss,
beschlossen werden, nachdem
der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vorher den
Kreisverbänden mit eingehender
Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn drei Viertel der vorhandenen
Kreisverbände vertreten sind
und die Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit für die Auflösung ergibt.
(3) Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes im Falle einer
Auflösung wird mit
einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 38 Verbindlichkeit der Landessatzung
(1) Die Satzung des Landesverbandes geht vor den Satzungen der Bezirks-,
Kreis- und Ortsverbände.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung und die Geschäftsordnung zur
Landessatzung sind Bestandteile dieser
Satzung.
§ 39 Parteiämter
(1) Die in der Satzung genannten Ämter in der Partei sind Ehrenämter.
Die Übernahme eines solchen ist
freiwillig.
(2) Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsende
Geschäftstätigkeit wird Unentgeltlich
ausgeübt, nur die durch die Erledigung einzelner Geschäfte erwachsenden
baren Auslagen können
erstattet werden.
§ 40 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der vom Landesparteitag gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3
gewählten Parteiorgane
einschließlich ihrer Mitglieder gilt jeweils für den Zeitraum von vier
Jahren, in jedem Fall jedoch bis zum
ordentlichen Parteitag im vierten Jahr.
(2) Mindestens 51% der Kreisverbände, die durch Beschlüsse ihrer
Kreishauptausschüsse ermächtigt
sein müssen, sind berechtigt, gegen den Landesvorstand einen
schriftlichen, mit Begründung
versehenen Misstrauensantrag zu stellen, der entweder drei Wochen vor
dem ordentlichen
Landesparteitag oder bei einem zu diesem Zweck beantragten
außerordentlichen Landesparteitag
innerhalb der satzungsmäßigen Frist dem Landesvorstand vorliegen muss.
Die Einbringung als
Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor und spricht ein
Landesparteitag dem Landesvorstand mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen
Amtszeit beendet. Der
Landesparteitag wählt in der gleichen Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines nach Abs. 3 gewählten Vorstandes gilt nur bis zu
dem nächsten Ordentlichen
Landesparteitag, der nach § 17 für die Durchführung der Vorstandswahlen
zuständig ist.
§ 41 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung der Aufbruch-Mittelstand-Partei tritt am 01.November
2004 in Kraft und ersetzt die
Gründungssatzung vom 01.Juli 2004, die in dieser Satzung aufgegangen
ist.
Duisburg, den 01.November 2004
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